Unser Honorar richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG). Zur Anwendung dieser Vorschriften sind wir gesetzlich verpflichtet.

Die Abrechnung unserer Vergütung erfolgt grundsätzlich nach Gegenstandswerten; das RVG ordnet einem bestimmten Wert eine bestimmte Gebühr zu. In einigen Fällen, z.B. in Sozial- oder Verwaltungsrechtsangelegenheiten, sind die Gebühren nicht einem bestimmten Wert zugeordnet, sondern werden als sogenannte Betragsgebühren abgerechnet. Die Höhe dieser Gebühren ist u.a. abhängig von der Bedeutung der Angelegenheit, der Schwierigkeit und des Umfangs des Falls sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse. In einigen Fällen sieht das Gericht auch außerhalb der Betragsgebühren Rahmengebühren vor. Auch hier bestimmt sich die Höhe der Gebühren dann nach den vorgenannten Gesichtspunkten.

Ein Beispiel:
Herr Willnicht schuldet dem Schreinermeister Holzwurm die Zahlung des Werklohns für durchgeführte Schreinerarbeiten in Höhe von 2.000,00 €. Da Herr Willnicht nicht zahlt, beauftragt Holzwurm seinen Rechtsanwalt mit der Erhebung einer Klage gegen Herrn Willnicht. Das Gericht hört im Prozess Zeugen an und erlässt sodann ein Urteil.

Für die Tätigkeit des Rechtsanwalts entstehen folgende Gebühren:

1,3 Verfahrensgebühr (§ 13 RVG, Ziffer 3100 VV) 172,90 €
1,2 Termingebühr (§ 13 RVG, Ziffer 3104 VV)) 159,60 €
Pauschale für Post- und Telekommunikationsentgelte (Ziffer 7002 VV) 20,00 €
19,00 % Umsatzsteuer (Ziffer 7008 VV) 66,98 €
Gesamt 419,48 €