Beratungshilfe:

Können die Kosten für die außergerichtliche anwaltliche Tätigkeit nicht aus eigenen Mitteln (z.B. wegen geringer Einkünfte) aufgebracht werden, sieht das Gesetz die Möglichkeit der Beratungshilfe vor. Mit Ausnahme einer Selbstbeteiligung von 15,00 € übernimmt dann der Staat die Kosten für die anwaltliche Tätigkeit. Die Entscheidung über die Gewährung der Beratungshilfe obliegt dem Amtsgericht an Ihrem Wohnort (z.B. Amtsgericht Langenfeld für Hilden, Langenfeld, Monheim; Amtsgericht Düsseldorf für Düsseldorf; Amtsgericht Leverkusen für Leverkusen, Leichlingen). Das Gericht erteilt in diesen Fällen einen sogenannten Beratungshilfeschein. Diesen Berechtigungsschein bringen Sie bitte zum ersten Besprechungstermin mit.

Prozesskostenhilfe:

Für gerichtliche Verfahren besteht die Möglichkeit, für die Gerichtskosten und die Kosten Ihrer anwaltlichen Vertretung durch uns Prozesskostenhilfe zu beantragen, wennwegen der Einkommens- und Vermögensverhältnisse eine Finanzierung der Prozesskosten aus eigenen Mitteln nicht möglich ist. Die Entscheidung über die Prozess-kostenhilfe trifft ebenfalls das Gericht. Dieses prüft auch, ob die Klage bzw. die Verteidigung gegen eine Klage Aussicht auf Erfolg bietet. Bitte zögern Sie nicht, uns auf die Prozesskostenhilfe anzusprechen. Den entsprechenden Antrag können wir zusammen mit der Klage bzw. der Verteidigung gegen eine Klage bei Gericht einreichen.

Kostenerstattung in Straf- und Bußgeldverfahren:

In Strafverfahren gibt es grundsätzlich keine Prozesskostenhilfe. Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn wir Sie in Strafsachen als Nebenkläger vertreten, wenn Sie Opfer einer schweren Straftat geworden sind.

Im Übrigen besteht bei bestimmten Strafvorwürfen die Möglichkeit, dass wir uns für Sie als Pflichtverteidiger bestellen. In diesen Fällen übernimmt dann der Staat zumindest einen Teil der Kosten.